Hamburg

Hamburg führte das Bürgerbegehren auf der Ebene der Stadtbezirke im Jahr 1998 als Folge eines Volksentscheids ein. Die Hürden in Hamburg sind daher niedrig. Stadtbezirke sind - im Gegensatz zu den Gemeinden der Bundesländer - keine autonomen Gebietskörperschaften gemäß Art. 28 GG und daher in ihren autonomen Regelungskompetenzen begrenzt. Dennoch hat sich aufgrund der niedrigen Hürden eine intensive Praxis von Bürgerbegehren auf der Stadtbezirksebene entwickelt.

Es fällt auf, dass die Zahl eingeleiteter Verfahren trotz vergleichbarer Größen der Stadtbezirke sehr unterschiedlich ist. Die Zahl von 38 eingeleiteten Verfahren in Wandsbek steht der eher kleinen Zahl von sechs Bürgerbegehren in Hamburg Mitte gegenüber.

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